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Sparerpauschbetrag

Was ist der Sparerpauschbetrag und wie nutzt man ihn?

Den Sparerpauschbetrag gibt es in der aktuellen Form seit Einführung der Abgeltungssteuer, die zum 1. Januar des Jahres 2009 stattgefunden hat. Seit diesem Zeitpunkt ersetzt der Sparerpauschbetrag den zuvor gültigen Sparerfreibetrag. Konkret handelt es sich beim Sparerpauschbetrag um eine Freigrenze, innerhalb derer die Erträge aus Kapitalvermögen nicht versteuert werden.

Auf die ansonsten durch die Bank, die Bausparkasse oder die Fondsgesellschaft abzuführende Abgeltungssteuer kann aber nur dann verzichtet werden, wenn der Kunde auch einen entsprechenden Freistellungsauftrag stellt, durch den er dann praktisch schon vor der Einkommensteuererklärung von seinem ihm zustehenden Sparerpauschbetrag Gebrauch macht.

Höhe des Sparerpauschbetrages

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt aktuell (Stand 2011) für Alleinstehende 801 Euro pro Jahr, während gemeinsam veranlagte Ehepaare insgesamt 1.602 Euro im Jahr als Werbungskosten ansetzen können. Der Sparerpauschbetrag stellt also faktisch die Werbungskosten dar, die der Steuerpflichtige in der Einkommensart „Einnahmen aus Kapitalvermögen“ steuerlich geltend machen kann.

Unter diesen Pauschbetrag fallen alle Erträge, die aus Kapitalvermögen erzielt werden können. Dazu gehören vor allem Zinserträge, aber auch Dividenden. Seit Einführung der Abgeltungssteuer fallen zudem auch noch Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften unter diesen Sparer-Pauschbetrag, da die zuvor gültige Spekulationssteuer durch die Abgeltungssteuer abgelöst wurde.

Eine Folge davon ist, dass es nun keine Freigrenze bezüglich der Spekulationsgewinne mehr gibt, sondern unabhängig von der Höhe und dem Zeitraum des Erzielens sind alle Spekulationsgewinne nun steuerpflichtig.

Optimale Ausnutzung des Sparerpauschbetrages

Optimal ausnutzen kann man den zur Verfügung stehenden Sparerpauschbetrag, indem man bei jedem Finanzinstitut, sei es eine Bank, eine Fondsgesellschaft oder eine Bauparkasse, bei dem man die zuvor genannten Erträge erzielt (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) eine Freistellungsauftrag stellt.

Dieser sollte im Idealfall mit der Höhe der jeweils anfallenden Erträge identisch sein. Denn dann verhindert man einerseits die Abführung der Abgeltungssteuer, und zum anderen "verschwendet" man auch keinen Teil des insgesamt zur Verfügung stehenden Sparerpauschbetrages. Denn alle Freistellungsaufträge zusammen dürfen den Sparerpauschbetrag von 801 bzw. 1.602 Euro nicht überschreiten.

Der Einfluss des Sparerpauschbetrages auf die Nettorendite einer Geldanlage

Der Sparerpauschbetrag hat zudem eine Auswirkung auf die Nettorendite einer Geldanlage, auch als Rendite nach Steuern bezeichnet. Immer dann, wenn die erhaltenen Erträge, zum Beispiel Zinsen, von der Summe her noch unter den Sparerpauschbetrag fallen, ist die Rendite vor Steuern identisch mit der Rendite nach Steuern.

Die Bruttorendite ist dann also aus steuerlicher Sicht mit der Nettorendite identisch. Sollten die Erträge jedoch höher als der zur Verfügung stehende Sparerpauschbetrag sein, wird die Nettorendite sich gegenüber der Vorsteuerrendite verringern.

Beispiel zum Sparerpauschbetrag

Dazu ein kurzes Beispiel: Angenommen, der Sparer Herr Mustermann erhält aufgrund einer Tagesgeldanlage Zinsen von 400 Euro im Jahr, was bei einer angelegten Kapitalsumme von 10.000 Euro einer Rendite von vier Prozent vor Steuern entspricht. Er hat der Bank einen Freistellungsauftrag über den vollen Sparerpauschbetrag von 801 Euro gestellt. Daher fällt für die 400 Euro keine Steuer an, sodass auch die Nettorendite vier Prozent beträgt. Wären jedoch Zinsen in Höhe von beispielsweise 900 Euro angefallen, so hätten die über den Sparerpauschbetrag hinaus gehenden 99 Euro mit dem Steuersatz der Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätsbeitrag versteuert werden müssen. Die Nettorendite wäre dann geringer als vier Prozent gewesen.

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