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Freistellungsauftrag

Wie setzt man den Freistellungsauftrag richtig ein?

Mit einem Freistellungsauftrag können Verbraucher den Abzug der Abgeltungssteuer vermeiden, die seit dem 01. Januar 2009 bei allen Kapitalerträgen berechnet und einbehalten wird. Die Abgeltungssteuer liegt bei 25 Prozent. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent, der sich auf die Höhe des Abgeltungssteuerbetrages bezieht sowie die Kirchensteuer, sofern der Steuerpflichtige der Kirchensteuerpflicht unterliegt.

Bei einem Zinsertrag von beispielsweise 500 Euro beträgt die Steuerbelastung insgesamt rund 140 Euro, so dass von den Zinsen lediglich rund 360 Euro an den Anleger fließen.

Der Freistellungsauftrag vermeidet den Steuerabzug

Mit einem Freistellungsauftrag kann der Abzug der Abgeltungssteuer, des Soli-Zuschlags und der eventuellen Kirchensteuer vermieden werden, so dass die gesamten Kapitaleinkünfte dem Anleger zufließen. Eine Freistellung ist im Rahmen des Freibetrages möglich.

Pro Anleger liegt der Freibetrag bei 801 Euro. In diesem Betrag sind auch die Werbungskosten pauschal abgegolten. Gemeinsam veranlagte Sparer (zum Beispiel Eheleute) haben den doppelten Freibetrag, also 1.602 Euro, zur Verfügung.

Über den Freistellungsauftrag kann der gesamte Sparerpauschbetrag auf mehrere Banken oder Versicherungen aufgeteilt werden. Da es keine Regelung mehr für Bagatellbeträge bei den Zinseinnahmen gibt, sollte auch für Kleinstbeträge ein Freistellungsauftrag abgegeben werden, da sonst auf jeden Fall die Abgeltungssteuer abgezogen wird.

Solche Kleinstbeträge können beispielsweise bei Bausparverträgen entstehen, wenn durch die geringe Verzinsung nur wenige Euro im Jahr erzielt werden oder bei Kreditkarten auf Guthabenbasis, die entsprechend verzinst werden. Hier zahlt die Bank meistens nur Cent-Beträge aus, die aber ohne Freistellungsauftrag dennoch der Abgeltungssteuer unterliegen.

Gültigkeit und Wirksamkeit eines Freibetrages

Der Freistellungsauftrag kann der Bank schriftlich oder bei Nutzung des Online-Bankings auch online erteilt werden. Entsprechende Formulare werden durch die Bank oder das Finanzinstitut bereitgestellt. Alle Formalitäten rund um den Freistellungsauftrag müssen von der Bank kostenfrei durchgeführt werden. Sofern kein Datum angegeben wird, gilt der Auftrag ohne Befristung. Während in früheren Jahren der Freistellungsauftrag für bestimmte Konten oder Depots eingerichtet werden konnte, umfasst die Gültigkeit jetzt alle Depots und Konten bei einem Finanzinstitut.

Werden Sparkonten für minderjährige Inhaber geführt, muss ein eigener Freistellungsauftrag erteilt werden, der von den Erziehungsberechtigten unterschrieben wird. Ein erteilter Freistellungsauftrag kann durch einen neuen Freistellungsauftrag geändert werden. Auch ein Widerruf innerhalb des Kalenderjahres ist möglich, allerdings nur dann, wenn noch keine Zinseinnahmen geflossen sind.

Eine Besonderheit besteht für den Fall, dass der freigestellte Betrag bereits in Anspruch genommen wurde. Dann ist eine Herabsetzung und somit nachträgliche Besteuerung bereits gezahlter Zinsen nicht möglich. Wird das Konto bzw. die Geschäftsbeziehung zu einer Bank aufgelöst, gilt der Freistellungsauftrag noch bis zum Ende des Kalenderjahres weiter. Damit werden bereits gezahlte Erträge abgedeckt.

Anrechnung von Zinsen auf den Freistellungsauftrag

Liegt der Bank ein gültiger Freistellungsauftrag vor, findet die Freistellung in der zeitlichen Folge des Zahlungstermins der Zinszahlungen statt. Die Steuer wird solange nicht berechnet, bis der Freibetrag ausgeschöpft ist. Nach der vollständigen Inanspruchnahme werden die Abgeltungssteuer und der Solidaritätszuschlag von den weiteren Zinszahlungen und Kapitalerträgen einbehalten. Mit der einbehaltenen Abgeltungssteuer ist die Steuerpflicht abgegolten. Die gezahlten Steuern müssen in der Einkommenssteuererklärung nicht mehr angegeben werden.

Besonderheiten bei mehreren Freistellungsaufträgen

Für alle ab 2011 neu erteilten Freistellungsaufträge ist es zwingend erforderlich, dass die Steueridentifikationsnummer im Antrag angegeben wird. Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag von Eheleuten müssen beide Personen ihre Steuer-ID in das Formular eintragen.
Bereits vorhandene Freistellungsformulare besitzen bis zum Jahr 2014 auch ohne Steueridentifikationsnummer weiterhin ihre Gültigkeit.

Die Banken sind verpflichtet, die freigestellten Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, das ihrerseits wiederum eine Zusammenführung der Kundendaten vornimmt. Das Bundesamt kann dadurch erfassen, ob Anleger höhere Einnahmen freigestellt haben, als gesetzlich möglich war. Deshalb sollte der gesamte Freibetrag gut überlegt auf mehrere Finanzinstitute aufgeteilt werden. Grundsätzlich kann die Aufteilung auf mehrere Banken auch über dem Freibetrag liegen, allerdings dürfen die erzielten Kapitalerträge den jährlichen Höchstbetrag nie überschreiten.

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