Einlagensicherung
Einlagensicherung bei Tages- und Festgeld
Spareinlagen in Deutschland und in der EU sind durch gesetzliche und private Maßnahmen vor Insolvenz geschützt. Seit 1937 gibt es diese Garantien, 1966 wurde von den Privatbanken in Deutschland erstmals eine bundesweite Sicherungseinrichtung ins Leben gerufen. Sparkassen-Einlagen sind über die so genannte Gewährträgerhaftung abgesichert.
Seit dem Konkurs der ersten privaten Bank 1974 wurden die Sicherungsgarantien in Deutschland erweitert, seit 1997 sind sie Pflicht. Die Rechtslage der Einlagensicherung bei Girokonten, Sparguthaben, Tages- und Festgeld sowie Sparbriefen stellt sich heute wie folgt dar.
Die Maßnahmen zur Einlagensicherung
Zur Absicherung der Spareinlagen werden unterschiedliche Maßnahmen ergriffen. Zum einen gibt es für die Banken Eigenkapitalvorschriften. Darüber hinaus haften die Kreditinstitute auch gegenseitig innerhalb einer Bankengruppe. In Deutschland gibt es zudem das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sowie einen freiwilligen Einlagensicherungsfonds. Wie aber unterscheiden sich die einzelnen Maßnahmen voneinander und was bedeutet das für den Sparer?
Eigenkapitalvorschriften und gegenseitige Bankenhaftung
Um zu verhindern, dass ein Kreditinstitut insolvent werden kann, sieht das Kreditgesetz eine Eigenkapitalhöhe von mindestens 5 Millionen Euro für jedes Kreditinstitut vor. In der Realität ist dieses Eigenkapital aber weitaus höher. Die genaue Höhe des Eigenkapitals errechnet sich aus dem jeweiligen Risiko einer Bank.
Die Solvabilitätsverordnung soll auf diese Weise sicherstellen, dass auch im Insolvenzfall einer Bank noch genug Eigenkapital da ist, um die Ansprüche der Gläubiger zu bedienen.
Zu 100 Prozent jedoch kann diese Maßnahme das Risiko des Anlegers nicht abdecken. Deshalb gibt es eine weitere Maßnahme: die gegenseitige Haftung der Banken. Da die meisten Kreditinstitute zu großen Bankengruppen oder Konzernen gehören, haften hier die einzelnen Banken innerhalb einer Gruppe auch gegenseitig. Bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken heißt diese Haftung Institutssicherung. Sie schützt nicht nur Bankeinlagen, sondern auch Schuldverschreibungen.
Einlagensicherung: gesetzliche Regelungen
In Deutschland und in der EU regelt der Gesetzgeber die Einlagensicherung. Er hat in Richtlinien Mindestanforderungen erarbeitet, die die Banken erfüllen müssen. In Deutschland sind durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz 100 Prozent der Einlagen abgesichert, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro. Hinzu kommt ein Schutz der Wertpapiergeschäfte bis zu einer Höhe von 20.000 Euro oder 90 % der Verbindlichkeiten.
Der Sparer sollte vor einer Geldanlage in jedem Fall Informationen darüber einholen, inwieweit seine Einlagen bei der jeweiligen Bank geschützt sind.
Was viele nicht wissen: Auf dem deutschen Markt agierende ausländische Kreditinstitute unterliegen diesem Schutz nicht automatisch. Seit 2010 garantiert die Bundesrepublik Deutschland unbegrenzt für die Einlagen der deutschen Sparer. Dieser kann im eingetretenen Insolvenzfall Ansprüche bis zu 50.000 Euro jetzt sogar gerichtlich einklagen.
Der Einlagensicherungsfonds
Darüber hinaus gehende Sicherheiten bieten die Kreditinstitute in Deutschland über den so genannten Einlagensicherungsfonds. Das sind freiwillige Maßnahmen der einzelnen Bankenverbände, die die Kundeneinlagen zusätzlich schützen. Sie treten allerdings nur dann ein, wenn auch die gesetzliche Einlagensicherung greift.
Einlagensicherung in den EU-Staaten
Wie die Einlagensicherung seit 2011 in den unterschiedlichen Ländern der EU umgesetzt wird, zeigt die folgende Übersicht.
| Land | gesetzliche Einlagensicherung |
zusätzliche Einlagensicherung |
empfohlene maximale Anlagesumme |
| Deutschland | 100.000 EUR | verschiedene Sicherungsfonds |
je nach Sicherungssystem von 100.000 EUR bis unbegrenzt |
| Belgien | 100.000 EUR | keine | 100.000 EUR |
| Dänemark | 100.000 EUR | keine | 100.000 EUR |
| Estland | 100.000 EUR | keine | 100.000 EUR |
| Finnland | 100.000 EUR | keine | 100.000 EUR |
| Frankreich | 100.000 EUR | keine | 100.000 EUR |
| Griechenland | 100.000 EUR | keine | 100.000 EUR |
| Großbritannien | 85.000 GBP | keine | 85.000 GBP |
| Irland | 100.000 EUR | keine | 100.000 EUR |
| Italien | 103.291,38 EUR | keine | 103.291,38 EUR |
| Luxemburg | 100.000 EUR | keine | 100.000 EUR |
| Niederlande | 100.000 EUR | keine | 100.000 EUR |
| Österreich | 100.000 EUR (50.000 EUR für Unternehmen) |
keine | 100.000 EUR |
| Polen | 100.000 EUR | keine | 100.000 EUR |
| Portugal | 100.000 EUR | keine | 100.000 EUR |
| Schweden | 100.000 EUR | keine | 100.000 EUR |
| Spanien | 100.000 EUR | keine | 100.000 EUR |
| Ungarn | 100.000 EUR | keine | 100.000 EUR |
Was bedeutet die Einlagensicherung im Entschädigungsfall für den Kunden?
Privatanleger wie Unternehmen sind durch die Einlagensicherungen der Banken vor einem finanziellen Verlust ihrer Spareinlagen geschützt. Öffentliche Haushalte, Banken und Versicherungen sowie das Management der insolventen Bank sind im Falle einer Insolvenz nicht über die Einlagensicherung abgesichert. Sie erhalten keine Entschädigung.
Im Falle einer Insolvenz müssen die Gläubiger innerhalb von drei Monaten entschädigt werden. Der Anspruch auf Entschädigung muss vom Kunden schriftlich beantragt werden. Die Entschädigungseinrichtung prüft die Ansprüche. Sind diese rechtens, gehen die Ansprüche des Anlegers von der insolventen Bank auf die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH über, die gemäß der Anlegerentschädigungsrichtlinie Entschädigungen bis zu einer Höhe von 100.000 EUR vornimmt.
Handelt es sich bei den Anlagen nicht nur um Spareinlagen, sondern auch um Wertpapiere, kann der Kunde maximal weitere 20.000 EUR an Entschädigung erhalten. Soweit die gesetzlichen Regelungen. Da die Kreditinstitute in Deutschland aber darüber hinaus über ihre Verbände einen erweiterten Schutz anbieten, bekommt man in den meisten Fällen seine gesamte Einlage zurück.
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